Einkaufsbedingungen

der F. Hesterberg & Söhne GmbH & Co. KG

I. Maßgebende Bedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und der Fa. Hesterberg & Söhne GmbH & Co. KG als Besteller (im Folgenden: FHS) richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden weder durch Auftragsannahme noch durch fehlenden Widerspruch im Einzelfall Vertragsinhalt.

II. Angebote und Vertragsschluss

1. Angebote sind FHS unverbindlich und kostenlos einzureichen.
2. Lieferverträge (Bestellung und Annahme), Lieferabrufe sowie Änderungen und Ergänzungen der Verträge/Abrufe bedürfen, um wirksam zu sein – ebenso wie der Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis – der Schriftform, die auch durch Datenfernübertragung gewahrt wird. Nimmt der Lieferant die Bestellung/den Auftrag nicht innerhalb von 10 Tagen seit Zugang, der FHS unverzüglich nach Eingang schriftlich zu bestätigen ist, an, ist FHS zum Widerruf berechtigt.
3. Der Abschluss des Vertrages begründet für den Lieferanten eine Beschaffungspflicht hinsichtlich der vertrags-gegenständlichen Ware/Leistung.
4. Von der Bestellung abweichende Leistungen, die der Lieferant eigenmächtig durchführt, und Mehrleistungen, die nicht schriftlich bestellt worden sind, begründen keinen (weitergehenden) Zahlungsanspruch des Lieferanten, auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung. Für etwaige Herausgabeansprüche gelten die gesetzlichen Regelungen. Dies gilt nicht, wenn FHS Abweichungen oder Mehrleistungen nachträglich anerkennt.
5. FHS ist berechtigt, im Rahmen der Zumutbaren Änderungen des Auftrages/Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung zu verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- und Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

III. Technische Dokumentation

1. Von FHS zur Verfügung gestellte Unterlagen aller Art wie Muster, Zeichnungen, Pausen, Beschreibungen, Modelle und dergleichen mehr bleiben Eigentum von FHS. Sie dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden. Sie sind, ebenso wie die eventuell erstellten Vervielfältigungen, ohne besondere Aufforderung an FHS
zurückzugeben, sobald sie zur Erledigung des Auftrages nicht mehr benötigt werden.
2. Von FHS zur Verfügung gestellte Unterlagen im Sinne des vorstehenden Abs. 1 sind vom Lieferanten unverzüglich nach deren Empfang auf Richtigkeit und Vollständigkeit, innere Maßzusammenhänge und deren Umsetzbarkeit hin zu überprüfen. Etwaige Mängel bzw. das Fehlen von Unterlagen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der Lieferant kann sich bei Verletzung dieser Pflicht im Nachhinein nicht auf eine unrichtige oder unvollständige Informationsübermittlung durch FHS berufen. Die zur Verfügung gestellten Unterlagen gelten insoweit als genehmigt.
3. Alle Unterlagen und Fertigungsmittel sind, solange sie sich im Besitz des Lieferanten befinden, von diesem gegen Beschädigung und Abhandenkommen ohne Kosten für FHS zu versichern. Ziff. IX. Abs. 9 gilt entsprechend.
4. Die Zustimmung von FHS zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen technischen Unterlagen hebt die Gewährleistungs- und Garantieverpflichtungen des Lieferanten hinsichtlich des Liefergegenstandes weder auf noch beschränkt sie diese Pflichten. Dies gilt auch, falls FHS Vorschläge unterbreitet, soweit nicht ausdrücklich im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird.
5. Nach Lieferung der Gegenstände hat der Lieferant die der tatsächlichen Ausführung entsprechenden Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen technischen Unterlagen (Beschreibungen usw.) in der erforderlichen Anzahl in deutscher Sprache und gängiger DIN-Form FHS zu übergeben. Sie müssen kopierfähig sein und auf den aktuellen Stand gebracht werden, falls nachträgliche Änderungen an dem Liefergegenstand vorgenommen werden.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, FHS das Eigentum an diesen Unterlagen zu übertragen. Das geistige Eigentum an ihnen bleibt unberührt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird.

IV. Subunternehmer

1. Im Falle der Beauftragung eines Subunternehmers verpflichtet sich der Lieferant, diesem sämtliche Verpflichtungen so aufzuerlegen, wie sie dieser Vertrag dem Lieferanten auferlegt.
2. Falls FHS bei der Durchführung des Auftrages Hilfe leistet, geschieht dies unter der Verantwortung, der Haftung sowie dem Versicherungsschutz des Lieferanten. Das gleiche gilt für Zwischentransporte.

V. Preis, Zahlung und Lieferung

1. Die Preise verstehen sich frei Werk (Bau-/Montagestelle) FHS inkl. Nebenkosten (Verpackungs-, Verlade- und Versandkosten etc.), Versicherung zuzüglich jeweils geltende gesetzliche MwSt. Sie sind Festpreise und ändern sich für die Dauer der Durchführung des Auftrages nicht.

Bei Importlieferungen gelten, sofern nichts anders vereinbart ist, folgende Konditionen:
– bei Lieferung aus EG-Ländern “unversteuert”,
– bei Lieferung aus Drittländern “verzollt und unversteuert”. Die Zollabfertigung erfolgt durch einen von uns freigegebenen Spediteur.

2. Die Zahlung erfolgt binnen 30 Tagen mit 3% Skonto oder 60 Tagen netto, soweit nicht schriftlich Anderes vereinbart ist.
a) Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin.
b) Bei fehlerhafter Lieferung ist FHS berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
3. Sind Teilzahlungen vereinbart, muss der Lieferant FHS jeweils 14 Tage vor dem vereinbarten Zahlungstermin eine schriftliche Zahlungsaufforderung zukommen lassen. Vorher tritt Fälligkeit nicht ein.
4. Rechnungen sind in 2-facher Ausfertigung einzureichen. Sie müssen – um fällig zu werden – folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere das Entgelt (Nettorechnungsbetrag) und den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag gesondert ausweisen, sie müssen Lieferantennummern, Nummern und Daten der Bestellung(en), des Einkaufsabschlusses und / oder des Lieferabrufs, Zusatzdaten von FHS (Kontierung), Abladestelle, Nummern und Daten der Lieferscheine und Menge der berechneten Leistungen und Lieferungen enthalten
5. Die Lieferscheine bzw. Versandanzeigen müssen in jedem Fall die Lieferantennummer, Bestellnummer sowie Artikelnummer neben den üblichen Mengen- bzw. Gewichtsangaben enthalten.

VI. Termine und Pflichtverletzungen

1. Die vereinbarten Termine und Fristen sind verbindlich. Der Fortbestand des Leistungsinteresses FHS an dem gesamten Vertrag ist an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden. Das gilt auch für den Fall, dass der Lieferant bereits Teilleistungen erbracht hat. Maßgebend für die Einhaltung der Liefertermine ist der Eingang der Ware beim zu beliefernden Werk FHS.
2. Bei Überschreitung der vereinbarten Termine hat der Lieferant im Falle des Verzuges für jeden Werktag der Verspätung eine Vertragsstrafe von 0,3% der Auftragssumme – bei Teillieferungen/Teilabrufen 0,3% der auf die jeweils fällige Teilleistung entfallenden Auftragssumme – zu zahlen; insgesamt darf die Vertragsstrafe 5% der Auftragssumme – bei Teillieferungen/Teilabrufen 5% der auf die jeweils fällige Teilleistung entfallenden Auftragssumme – nicht überschreiten. Der Betrag ist FHS unverzüglich zu erstatten, falls keine Zahlungen mehr offen stehen, von denen er sofort in Abzug gebracht werden kann.
FHS behält sich die Geltendmachung weitergehender Ansprüche – unter Anrechnung der verwirkten Strafe als Mindestbetrag des Schadens – ausdrücklich vor.
3. Der Lieferant haftet FHS auf Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden. Die Annahme verspäteter Lieferung oder Leistung beinhaltet nicht den Verzicht auf Schadenersatzansprüche.

VII. Mängelanzeige

Mängel der Lieferung hat FHS dem Lieferanten binnen 2 Wochen anzuzeigen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei versteckten Mängeln ab ihrer Entdeckung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge im Sinne des § 377 HGB.

VIII. Dokumentationspflicht und Gewährleistung/Garantie

1. Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen sowie den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen und die – bspw. in Qualitätsvereinbarungen – vereinbarten technischen Daten eingehalten sind. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen und die Prüfergebnisse schriftlich zu dokumentieren. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und FHS auf Aufforderung vorzulegen.
2. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders – z.B. durch „D“ – gekennzeichneten Teilen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der dokumentationspflichtigen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind 10 Jahre aufzubewahren und FHS auf Aufforderung vorzulegen. In diesem Zusammenhang wird auf die jeweils gültige VDA-Schrift Band 2 (Sicherung der Qualität von Lieferungen / Lieferantenauswahl / Qualitätsvereinbarung /Produktionsprozess- und Produktfreigabe / Qualitätsleistung in der Serie, Kurzbeschreibung) verwiesen, deren Inhalt hiermit zum Gegenstand dieses Vertrages gemacht wird
3. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen von FHS verlangen, verpflichtet sich der Lieferant auf Aufforderung von FHS, den Behörden in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu gewähren.
4. Die Gewährleistungsfrist endet – soweit individualvertraglich (z.B. in vereinbarten Garantien) nichts Anderes vereinbart ist – mit Ablauf von 24 Monaten seit Ablieferung bei FHS.
5. Der Fortbestand des Leistungsinteresses FHS an dem gesamten Vertrag ist an die Rechtzeitigkeit der Mängelbeseitigung gebunden. Das gilt auch bei Erbringung von Teilleistungen.
6. Verlangt FHS Beseitigung des Mangels und kommt der Lieferant dem innerhalb einer von FHS gesetzten angemessenen Frist nicht nach, kann FHS die
erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten – unbeschadet der fortbestehenden Gewährleistungs-/Garantieverpflichtung(en) – selbst treffen oder von qualifizierten Dritten treffen lassen.
In dringenden Fällen (z.B. Gefährdung der Betriebssicherheit; Gefahr des eigenen Schuldnerverzuges FHS gegenüber anderen Vertragspartnern etc.) kann FHS nach Ablauf einer dem Lieferanten zu setzenden angemessen kurzen Frist zur Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels sofort selbst vornehmen oder durch qualifizierte Dritte ausführen lassen und vom Lieferanten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das gleiche gilt, wenn hohe Schäden drohen. Weitergehende Ansprüche sowie bestehende Gewährleistungs-/Garantieverpflichtungen des Lieferanten bleiben davon unberührt.
7. Beinhalten die vom Lieferanten verwandten Materialien Stoffe oder Zubereitungen, die in der jeweils gültigen Verordnung über gefährliche Arbeitsstoffe und/oder deren Anhängen aufgeführt sind, ist die Lieferung der Verordnung entsprechend zu kennzeichnen. Ist eine Kennzeichnung nicht vorhanden, ist das vollständig ausgefüllte Sicherheitsdatenblatt (DIN 52900) dem. EG-Richtlinie 91/155/EWG vom 05.03.1991 FHS zu übergeben.
8. Mängelansprüche können auch nach Ablauf der Verjährungsfrist(en) geltend gemacht werden, wenn dem Lieferanten die entsprechenden Mängel von FHS vor Ablauf der Frist schriftlich angezeigt worden sind. Werden Ansprüche im Sinne des S. 1 geltend gemacht, verjähren sie innerhalb von 18 Monaten, gerechnet vom Zugang des schriftlichen Verlangens an, jedoch nicht vor Ablauf der vereinbarten Verjährungsfrist(en).
9. Ist ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf Anordnungen von FHS oder auf von FHS gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Vorleistungen eines anderen Unternehmens zurückzuführen, ist der Lieferant von der Gewährleistung für einen Mangel nur unter der Bedingung frei, dass er FHS vor Ausführung seiner Lieferung/Leistung auf erkennbare Bedenken gegen die Leistungsbeschreibung, Anordnung von FHS oder die Vorleistungen anderer Unternehmer schriftlich hingewiesen und FHS Gelegenheit zur Abhilfe gegeben hat.
10. Der Lieferant verpflichtet sich dazu, bei Beschaffung, Produktion und/oder Entsorgung von Roh-, Hilfs- und/oder Betriebsstoffen, unfertigen und fertigen Teilen die jeweils gültigen Umweltschutzbestimmungen, sowie die gesetzlichen Sicherheitsauflagen einzuhalten.

IX. Haftung

1. Der Lieferant haftet unbeschadet anderweitiger Regelungen in diesen Bedingungen sowie in den vertraglichen Vereinbarungen für alle Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch ihn, seine Bediensteten und/oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden. Dies gilt auch im Falle der Verletzung der Geheimhaltungspflicht gem. Ziff. XII.
2. Leistet FHS Unterstützung in Form der Gestellung von Arbeitskräften und -geräten, so übernimmt FHS keine Haftung, sofern dem Lieferant das Weisungsrecht zusteht. FHS tritt nur für eine sorgfältige Auswahl der Arbeitskräfte und -geräte ein.
3. Wird FHS aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber FHS insoweit ein, wie er unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen FHS und dem Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung.
4. Die Verpflichtung zum Schadenersatz erstreckt sich auch auf Maßnahmen von FHS zur Schadensabwehr und -vermeidung (z.B. Rückrufaktion).
5. FHS wird den Lieferanten, falls dessen Haftung in Frage steht, unverzüglich und umfassend informieren und konsultieren. FHS wird dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung jeden Schadensfalles geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragsparteien abstimmen.
6. Der Lieferant ist verpflichtet, seine Versicherungen so abzuschließen, dass alle Interessen von FHS und in Betracht kommenden Dritten in Schadensfällen
gewahrt sind.
Der Lieferant hat eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung nachzuweisen, die für ihn, seine Geschäftsführer und Mitarbeiter mindestens
folgende Deckungssummen enthält:
– 2 Mill. € für Personenschäden je Person und Ereignis,
– 1 Mill. € für Sachschäden je Ereignis und
– 100.000,– € für Vermögensschäden je Ereignis.

Zudem ist der Auftragnehmer verpflichtet, eine Umwelthaftpflichtversicherung mit Regressdeckung mit einer Mindestdeckungssumme von 2 Mio. Euro
nachzuweisen.
Die Versicherungen müssen auf die gesamte Projektlaufzeit einschließlich der Gewährleistungs-/Garantiedauer erstreckt sein.

7. Außerdem ist der Lieferant verpflichtet, eine Rückrufkostenversicherung nachzuweisen, die mindestens eine Deckungssumme von 2.000.000,– € enthält.
8. Der Lieferant hat FHS spätestens bis zum Vertragsabschluss mitzuteilen, welche zusätzlichen Versicherungen mit Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Auftrages zweckmäßigerweise abgeschlossen werden sollten.
9. Für den Fall, dass FHS ein Schaden entsteht, der durch eine der vorgenannten Versicherungen abgedeckt ist, tritt der Lieferant FHS hiermit die Ansprüche gegen die jeweilige Versicherung ab. FHS nimmt die Abtretung hiermit an und wird sich bei der jeweiligen Versicherung um deren Zustimmung bemühen. Gleiches gilt, soweit einem Dritten ein Schaden entsteht, der von FHS zu regulieren ist. Etwaige Ansprüche von FHS gegen den Lieferanten reduzieren sich entsprechend. Der Lieferant ist widerruflich ermächtigt, die Ansprüche gegen die Versicherungsgesellschaften im eigenen Namen, aber für Rechnung FHS, geltend zu machen. Lieferant verpflichtet sich, FHS eine Kopie der kompletten Policen zur Verfügung zu stellen. Falls der Lieferant seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ist FHS berechtigt, im Namen und auf Kosten des Lieferanten die entsprechenden Versicherungsverträge abzuschließen und / oder die fälligen Prämien zu zahlen und die so entstandenen Kosten gegen Ansprüche des Lieferanten aufzurechnen.
10. FHS unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung mit den in Abs. 6 genannten Deckungssummen. Für Sach- und Vermögensschäden haftet FHS nur im Rahmen dieser Betriebshaftpflichtversicherung. Für Personenschäden des Personals des Lieferanten haftet FHS im gesetzlichen Umfang. FHS kann vom Lieferanten Freistellung von derartigen Ansprüchen verlangen, soweit sie Deckungssummen der Betriebshaftpflichtversicherung von FHS übersteigen.

X. Software

Soweit im Lieferumfang des Lieferanten Software enthalten ist, wird FHS das alleinige und ausschließliche Recht eingeräumt, diese Software einschließlich ihrer
Dokumentation zu nutzen.

XI. Gefahrübergang

Die Sach- und die Gegenleistungsgefahr gehen mit der Ablieferung an die vertraglich vereinbarte Empfangs- oder Verwendungsstelle auf FHS über.

XII. Geheimhaltung

1. Beschreibungen, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Werkzeuge und sonstige Unterlagen jeglicher Art oder Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Angaben, die FHS dem Lieferanten zur Verfügung stellt, dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von FHS seitens des Lieferanten für Lieferungen an Dritte verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Ebenso darf Material, das nach von FHS entwickelten Vorlagen, Vorschriften technischer Art, Zeichnungen, Spezifikationen usw. hergestellt wurde, nur nach vorheriger schriftliche Zustimmung von FHS an Dritte geliefert werden. Der Lieferant verpflichtet sich, alle mit dem Auftrag zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten Dritten gegenüber geheim zu halten.
2. Der Lieferant verpflichtet sich ferner, diese selbst übernommenen Verpflichtungen sämtlichen mit der Abwicklung des Auftrages herangezogenen Personen und Unternehmen in gleicher Weise aufzuerlegen.
3. Die Vertragspartner dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
4. Für jeden von ihm zu vertretenden Verstoß gegen Datenschutzvorschriften oder getroffene Sicherheits-/Geheimhaltungsvereinbarungen zahlt der Lieferant eine Vertragsstrafe in Höhe von 50.000,00 € (in Worten: Fünfzigtausend Euro) an FHS, im Falle eines Verstoßes gegen Abs. 3 5.000,00 € (in Worten: fünftausend Euro). Weitergehende Ansprüche bleiben – unter  Anrechnung der verwirkten Strafe als Mindestbetrag des Schadens – vorbehalten.

XIII. Schutzrechte

1. Der Lieferant steht verschuldensabhängig dafür ein, dass sein Gewerk / Liefergegenstand frei von Schutzrechten Dritter ist und keine sonstigen Rechte bestehen, die eine vertragliche Nutzung ganz oder teilweise ausschließen.
2. Der Lieferant übernimmt im Falle seiner Haftung gem. Abs. 1 die alleinige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die eine Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechte an der Lieferung / Leistung geltend machen und verpflichtet sich, FHS und deren Abnehmer von Ansprüchen der betreffenden Schutz- oder Urheberrechtsinhaber freizustellen.
Der Lieferant ist berechtigt und gegenüber FHS verpflichtet, alle Rechtsstreitigkeiten, die sich aus solchen Ansprüchen ergeben, auf eigene Kosten zu führen.
3. Die Parteien sind verpflichtet, sich gegenseitig unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ihnen gegenüber die Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht wird.
4. Der Lieferant hat FHS die Benutzung veröffentlichter oder unveröffentlichter eigener oder in Lizenz übernommener Schutzrechte und Schutzrechtsanmeldungen an dem Gewerk / Lieferstand anzuzeigen.
5. Wird die vertragliche Nutzung der Lieferung / Leistung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, hat der Lieferant im Falle seiner Haftung gem. Abs. 1 in einem FHS zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner Wahl entweder die vertragliche Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfällt, gleichwohl aber den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für FHS vertragsgemäß benutzt werden kann.
Gelingt es Lieferanten nicht, die Beeinträchtigung des Nutzungsrechtes in vorstehendem Sinne auszuräumen, ist FHS berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, eine Herabsetzung der Vergütung (auch rückwirkend) bis zur Höhe der Gesamtvergütung oder aber Schadenersatz statt der ganzen oder einer Teilleistung zu verlangen.
6. Die Gewährleistungsfrist betreffend die Haftung des Lieferanten für Schutzrechte beträgt 36 Monate ab Ablieferung.

XIV. Unvorhersehbare Ereignisse, Insolvenz

1. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe (Streiks und Aussperrungen), Unruhen, behördliche Maßnahmen (Betriebsstillegungen, Betriebsbeschränkungen, Entzug oder Beschränkung von Betriebsgenehmigungen usw.), Naturkatastrophen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien FHS für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von der Abnahmeverpflichtung. Ansprüche der Parteien auf Vergütung oder Schadenersatzansprüche unter dem Gesichtspunkt verzögerter Fertigstellung sind für die Dauer der Störung ausgeschlossen.
Die Vertragsparteien sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und die Verpflichtungen, soweit möglich, den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
2. Tritt nach Auftragserteilung in den Vermögensverhältnissen des Lieferanten eine wesentliche Verschlechterung ein, wird insbesondere Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Lieferanten gestellt oder ändert sich die Rechtsform des Unternehmens des Lieferanten, ist FHS berechtigt, binnen einer Frist von 1 Monat vom Vertrag zurückzutreten. Die Frist beginnt, sobald FHS von einem der vorgenannten Umstände Kenntnis erlangt.

XV. Beistellung von Material durch FHS

1. Von FHS beigestelltes Material bleibt Eigentum von FHS und ist, solange es sich im Besitz des Lieferanten befindet, von diesem gegen Beschädigung und Abhandenkommen ohne Kosten für FHS zu versichern. Ziff. IX. Abs. 9 gilt entsprechend. Verpackungsmaterial von FHS ist in einwandfreiem Zustand frachtfrei zurückzusenden, soweit es nicht zur Rücklieferung verwandt wird.
2. Von FHS beigestelltes Material hat der Lieferant, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgange tunlich ist, unverzüglich nach dem Empfang auf seine Mangelfreiheit zu untersuchen. Etwaige Mängel bzw. das Fehlen von Unterlagen sind binnen 2 Wochen anzuzeigen. Die Frist beginnt bei offenen Mängeln mit der Übergabe, bei versteckten Mängeln ab ihrer Entdeckung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang. Werden Mängel festgestellt, darf das mangelhafte Material nicht im Sinne des nachstehenden Abs. 3 verwandt werden. Unterlässt der Lieferant die fristgerechte Anzeige und verwendet das Material gleichwohl im Sinne des Abs. 3, haftet er für den daraus entstehenden Schaden. Im Übrigen gelten die Beweislastverteilungsregeln des § 377 HGB.
3. Wird im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe eine neue bewegliche Sache hergestellt, so gilt FHS als Hersteller, wenn FHS einen der verarbeiteten oder umgebildeten Stoffe beigestellt hat. Werden bewegliche Sachen im Sinne des § 947 BGB miteinander verbunden oder im Sinne des § 948 miteinander vermischt oder vermengt und ist eine Sache im Sinne des § 947 Abs. 2 BGB als Hauptsache anzusehen, dann überträgt der Lieferant FHS – soweit es sich bei der Hauptsache nicht ohnehin um die von FHS beigestellte Sache handelt – gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB hiermit den Miteigentumsanteil zurück, der sich nach dem Verhältnisse des Wertes ergibt, den die von FHS beigestellte(n) Sache(n) zur Zeit der Verbindung hatte(n) und räumt FHS diesbezüglich nach § 868 BGB mittelbaren Besitz ein.

XVI. Allgemeine Bestimmungen

1. Dieser Vertrag enthält sämtliche maßgeblichen Absprachen zwischen den Parteien. Nebenabreden sind nicht getroffen.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages infolge Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften nichtig sein oder – ganz oder zum Teil – werden, oder aus irgendwelchem Grunde zu Zweifel rechtlicher oder tatsächlicher Art Anlass geben, zieht dieser Umstand nicht die Nichtigkeit des gesamten Vertrages nach sich. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr dann als so gewollt zu verstehen und dementsprechend zu ergänzen bzw. neu zu erfassen, dass sie dem Willen der Vertragsparteien, wie er sich aus diesem Vertrag als Ganzem ergibt, in rechtlich zulässiger Weise am nächsten kommt.
Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in ihr angegebenen Maß der Leistung oder der Zeit (Frist und Termin), so tritt das der Regelung am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß an dessen Stelle.
Jede Vertragspartei kann von der anderen jederzeit deren für das Zustandekommen einer solchen Ersatzbestimmung erforderliche Mitwirkung verlangen. Dasselbe gilt, wenn bei der Durchführung dieses Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke offenbar wird. Ansonsten gelten die gesetzlichen Vorschriften.
3. Erfüllungsort für die Lieferung/Leistung ist der Sitz von FHS. Erfüllungsort für die Zahlung ist Dortmund.
4. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Hagen.
5. Die Abtretung von Forderungen des Lieferanten aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung von FHS.
6. Im Sinne des Datenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, dass FHS Daten über den Lieferanten speichert und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzt.

Stand: 30.11.2007